Was bedeutet „insolvenz-nahe“ Erstberatung?

Eine insolvenz-nahe Erstberatung ist eine strukturierte Ersteinschätzung, wenn bereits akute Liquiditätsprobleme, Rückstände (Löhne, Miete, Steuern, Sozialabgaben) oder Kündigungs-/Vollstreckungsdruck vorliegen. Ziel ist, in kurzer Zeit belastbar zu klären:

• Liegt ein Insolvenzgrund vor oder droht er?
• Gibt es eine Antragspflicht und welche Fristen laufen?
• Welche Handlungen sind haftungs- oder strafrechtlich kritisch (insb. Zahlungen nach Insolvenzreife)?
• Welche Option ist realistisch: Sanierung, Restrukturierung (StaRUG), geordnete Beendigung oder Insolvenzverfahren?


Insolvenzgründe und Fristen im Überblick

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen; sie wird regelmäßig vermutet, wenn Zahlungen eingestellt werden.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Fortführungsprognose).

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet: voraussichtlich können bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit künftig nicht erfüllt werden.

Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)

Für bestimmte Rechtsträger (insb. juristische Personen) gilt: Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen (Höchstfristen).


Haftungsnahe Punkte: Warum „sofort sauber sortieren“ entscheidend ist

Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)

Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die juristische Person vorgenommen werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind; § 15b InsO bildet hierfür den zentralen Haftungsrahmen.

Typische Risikofelder in der Praxis

• selektive Zahlungen („nur an den lautesten Gläubiger“)
• Auszahlungen an Gesellschafter / Rückführung von Gesellschafterdarlehen ohne saubere Ranglogik
• neue Verpflichtungen ohne realistische Erfüllbarkeit
• verspätete oder unvollständige Dokumentation des Krisenverlaufs (Zeitpunkte, Liquiditätsstatus)


Mögliche Handlungswege je nach Lage

1) Freie Sanierung außerhalb gerichtlicher Verfahren

Geeignet, wenn noch ausreichende Liquidität und Vertrauen der Stakeholder vorhanden ist und keine Antragspflicht eingetreten ist.

2) Restrukturierung nach StaRUG (präventiver Rahmen)

Der StaRUG-Rahmen dient der nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und stellt Instrumente für Stabilisierung/Restrukturierung bereit.
In der Praxis kann dies eine Option sein, wenn die Krise noch vor Eintritt von Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung steuerbar ist.

3) Insolvenzverfahren (Regelverfahren / Eigenverwaltung – je nach Konstellation)

Wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist, steht häufig nicht mehr „ob“, sondern „wie“ ein insolvenzrechtlicher Weg gestaltet wird – insbesondere mit Blick auf Fortführung, Verwertung und Gläubigerstruktur.

4) Geordnete Beendigung (Liquidation)

Nur sinnvoll, wenn gerade keine Insolvenzreife vorliegt und Verbindlichkeiten geordnet erfüllt werden können (Abgrenzung zur Insolvenz ist zentral).


Ablauf der insolvenz-nahen Erstberatung

  1. Kurz-Screening (Lagebild)
    Zahlungsstockungen, offene Posten, fällige Verbindlichkeiten, Kontostände, Vollstreckungen, Kündigungen.

  2. Rechts- und Fristencheck
    Einordnung in § 17/§ 18/§ 19 InsO und Prüfung der Fristlogik nach § 15a InsO.

  3. Haftungs-Check
    Prüfung kritischer Zahlungsflüsse und Handlungen im Lichte von § 15b InsO.

  4. Optionen-Matrix
    Sanierung / StaRUG / (Eigen-)Insolvenz / Beendigung – mit Voraussetzungen, Risiken und typischem Zeitpfad.

  5. Nächste Schritte als Maßnahmenliste
    Dokumentation, Kommunikationslinie, To-do für Buchhaltung/Steuer, Gläubiger- und Bankenkommunikation (ohne „Aktionismus“).


Unterlagen, die für eine belastbare Einschätzung typischerweise erforderlich sind

• aktuelle Kontoauszüge (kurzer Zeitraum genügt für den Start), Kassenstände
• Offene-Posten-Liste (Debitoren/Kreditoren), Mahnungen, Vollstreckungen
• BWA/GuV, Summen- und Saldenlisten, letzter Jahresabschluss
• Liquiditätsplanung (falls vorhanden) und fällige Zahlungsverpflichtungen (Löhne, Miete, Leasing, Steuern)
• Darlehensverträge, Sicherheiten, Bürgschaften, Gesellschafterdarlehen
• wesentliche Verträge (Top-Kunden, Top-Lieferanten, Miet-/Leasingverträge)
• Gesellschaftsrechtliche Struktur (Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokura)


Ergebnis der Erstberatung

Typischer Output ist eine schriftlich nachvollziehbare Struktur:

• Einordnung Insolvenzgrund / drohende Krise (mit Bezug zu InsO)
• Fristen- und Pflichtenübersicht (inkl. § 15a InsO)
• Haftungs- und Zahlungsthemen (insb. § 15b InsO)
• realistische Pfadoptionen inkl. Voraussetzungen (u. a. StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit)


Weiterleitung / Kooperation (falls nötig)

In insolvenz-nahen Fällen ist häufig ein interdisziplinäres Vorgehen erforderlich. Je nach Lage wird üblicherweise koordiniert mit:

• Insolvenzrechtsspezialisten / Fachanwälten (Verfahrensstrategie, Antrag, Eigenverwaltung)
• Restrukturierungsberatern (Sanierungskonzept, Stakeholder-Alignment, Planlogik)
• Steuerberatern/WP (Fortführungsprognose, Abschluss-/Dokumentationsfragen)
• vorläufigen Insolvenzverwaltern/Verwaltern (falls ein Verfahren eingeleitet wird)

Die Erstberatung ist dabei der Schritt, der die richtige Richtung festlegt und die Übergabe in Spezialprozesse strukturiert.


FAQ

1) Ab wann ist ein Unternehmen „insolvenzreif“?
Wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt; drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist die Vorstufe.

2) Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (Höchstfristen nach § 15a InsO).

3) Warum ist § 15b InsO in Krisen so wichtig?
Weil er die Maßstäbe für Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung setzt und damit ein zentrales Haftungsfeld abbildet.

4) Kann StaRUG eine Insolvenz vermeiden?
Der StaRUG-Rahmen ist auf die nachhaltige Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit ausgerichtet und stellt dafür Instrumente bereit.

5) Ist Liquidation eine Alternative zur Insolvenz?
Nur, wenn keine Insolvenzreife vorliegt und die Abwicklung geordnet möglich ist; bei Insolvenzreife greift regelmäßig das Insolvenzrecht.

6) Was sind typische Warnsignale, die sofort geprüft werden sollten?
Zahlungsstockungen bei fälligen Kernverbindlichkeiten, Zahlungseinstellungen, Kontopfändungen, Kündigungen von Hauptverträgen, Lohn-/Steuerrückstände.

7) Kann man „einfach weiterzahlen“, um Zeit zu gewinnen?
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ist genau zu prüfen, welche Zahlungen noch zulässig sind; § 15b InsO ist hier der zentrale Bezugspunkt.

8) Reicht ein einmaliger Blick auf Kontostände?
Nein. Entscheidend ist die Fähigkeit, fällige Verpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsfähigkeit nach § 17 InsO) sowie die Vermögens-/Fortführungslogik bei § 19 InsO.